Abgabefristen für Ihre Steuererklärung
In der nachfolgenden Tabelle ist für die Veranlagungszeiträume (VZ) das jeweilige Fristende dargestellt:
VZ | Fristende (ohne Steuerberater) | Fristende (mit Steuerberater) |
2021 | 31.10.2022 | 31.08.2023 |
2022 | 02.10.2023* | 31.07.2024 |
2023 | 02.09.2024* | 02.06.2025* |
2024 | 31.07.2025 | 30.04.2026 |
2025 | 31.07.2026 | 01.03.2027* |
* Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO, da das Ende der Frist auf einen Sa/So fällt.
Steuererklärungen ohne Steuerberater (§ 149 Abs. 2 AO)
Ihre Einkommensteuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, ist regelmäßig spätenstens 7 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts) abzugeben.
Beispiel: Einkommensteuererklärung 2024 -> Abgabefrist endet mit Ablauf des 31.07.2025.
Steuererklärung mit Steuerberater (149 Abs. 3 AO)
Sofern Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung (z.B. ESt, KSt, GewSt, USt, GuE) beauftragt sind, endet die Abgabefrist am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Beispiel: Einkommensteuererklärung 2025 -> Abgabefrist endet regulär mit Ablauf des 28.02.2027 (Sonntag), wegen § 108 Abs. 3 AO aber tatsächlich erst am 01.03.2027 (Montag).
Folgen der Nichteinhaltung der Fristen
Bei Nichteinhaltung der Fristen wird das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§§ 328 ff. AO). Bleibt auch dies erfolglos, wird es eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen (§ 162 AO). Legt der Steuerpflichtigen gegen den Schätzungsbescheid einen Einspruch ein, kann das Finanzamt von der Fristsetzung nach § 364b AO Gebrauch machen, wonach Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon, werden Verspätzungszuschläge (§ 152 AO) durch das Finanzamt festgesetzt.